31.08.2015 18:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.08.2015 18:23 von manuel2.
Bearbeitungsgrund: Ergänzung
)
Hier ist ein sehr umfangreicher Text über das Justizopfer Heinz-Dieter Gill:
Quelle: http://www.zeit.de/2014/49/vergewaltigun...ung-justiz
Das ist sehr interessant zu lesen und zeigt deutlich, wie schwierig es ist, seine eigene Unschuld zu beweisen, wenn man erst einmal in die Mühlen der Justiz geraten ist. In diesem Verfahren hatte zunächst Rechtsanwalt Gerhard Strate aus Hamburg bereits 2001 eine Wiederaufnahme versucht, jedoch erfolglos:
Quelle: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/...x.php?sz=8
Zitat:20 Jahre ist es her, dass seine damals 14-jährige Tochter Sonja fälschlich behauptete, von ihrem Vater vergewaltigt worden zu sein. Die Strafrichter glaubten ihr. Deshalb wurde Gill 1996 vom Landgericht Kempten wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu sieben Jahren Haft verurteilt. Man steckte ihn in die JVA Straubing, wo jeder Tag eine Demütigung war. Er musste sich vor den Beamten nackt ausziehen, bevor er Besuch bekam. Das Klo befand sich neben seinem Bett, in Sichtweite des Esstischs. Niemand hielt Mithäftlinge davon ab, den angeblichen Kinderschänder zu verprügeln.
Erst vor einem Jahr, im Oktober 2013, wurde Gill vom Landgericht Memmingen freigesprochen. Nach einem ersten vergeblichen Versuch hatte er die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht. Sonja war ihm zu Hilfe gekommen. Sie, inzwischen erwachsen und selbst Mutter kleiner Kinder, widerrief ihre Aussage und gab zu, gelogen zu haben. Er hatte Tränen in den Augen, als die Vorsitzende Richterin ihn mit der Begründung freisprach, er habe "die ihm angelasteten Taten nicht begangen".
Quelle: http://www.zeit.de/2014/49/vergewaltigun...ung-justiz
Das ist sehr interessant zu lesen und zeigt deutlich, wie schwierig es ist, seine eigene Unschuld zu beweisen, wenn man erst einmal in die Mühlen der Justiz geraten ist. In diesem Verfahren hatte zunächst Rechtsanwalt Gerhard Strate aus Hamburg bereits 2001 eine Wiederaufnahme versucht, jedoch erfolglos:
Zitat:Zwar konzedierte in einem ersten Wiederaufnahmeverfahren das OLG München (Beschluss vom 28.3.2002 – 1 Ws 102/02, S. 8) dem Verurteilten, er habe durch drei methodenkritische Gutachten (erstellt durch Schade/Offe/Offe) dargelegt, "dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Gutachten nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand und insbesondere nicht den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen, wie sie der BGH im Urteil vom 30.7.1999 verlangt" habe. Das führe aber noch nicht zur Erschütterung des Urteils. Dies sei erst dann der Fall, wenn er – über die Methodenkritik hinaus – ein neues Gutachten vorlege, "das unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Methoden etwa eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin N.G. belegen oder doch zumindest deren Glaubwürdigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen würde." Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde durch die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts leider nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 684/02 v. 5.6.2002). Eine Wende in diesem Fall gab es erst elf Jahre nach diesen letzten Entscheidungen. In einem – von meinem Hamburger Kollegen Johann Schwenn angestrengten – neuerlichen Wiederaufnahmeverfahren wurde Heinz-Dieter G. unter Aufhebung des in Kempten verhängten Urteils durch das Landgericht Memmingen am 29.10.2013 von dem damals erhobenen Vorwurf freigesprochen.
Quelle: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/...x.php?sz=8